Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die üblichen Agentur-Leistungen wie Webentwicklung, Systembetreuung und Beratung durch die Firma websoft, Inhaber Tim Hallmann.
Fassung: August 2026.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Gegenüber Verbrauchern kommen Verträge auf dieser Grundlage nicht zustande.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Tim Hallmann, Steimelsweg 28, 57520 Langenbach bei Kirburg (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber über Leistungen der Softwareentwicklung, Systembetreuung, Beratung und verwandter Dienstleistungen.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen auf Grundlage dieser AGB nicht zustande.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
- Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben stets Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss und Angebote
- Darstellungen von Leistungen auf der Website des Auftragnehmers stellen kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.
- Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig und freibleibend. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
- Angebote beruhen auf den Angaben des Auftraggebers. Stellen sich diese Angaben als unvollständig oder unzutreffend heraus oder ändert sich der Leistungsumfang, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein angepasstes Angebot vorzulegen.
§ 3 Leistungsumfang und Vertragstyp
- Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich genannte Leistungen sind nicht geschuldet.
- Werkvertrag: Bei abgegrenzten Projekten mit definiertem Ergebnis (etwa der Entwicklung eines Plugins oder einem Relaunch) schuldet der Auftragnehmer die Herbeiführung des vereinbarten Werkerfolgs.
- Dienstvertrag: Bei laufender Betreuung, Beratung, Wartung und Leistungen nach Aufwand schuldet der Auftragnehmer ein fachgerechtes Tätigwerden, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg. Dies gilt insbesondere für Leistungen im Bereich Suchmaschinenoptimierung, Performance-Optimierung und Reichweite: Ein bestimmtes Ranking, ein bestimmter Messwert oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird ausdrücklich nicht geschuldet, da diese von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers abhängen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. Er bleibt in diesem Fall Vertragspartner und für die Leistungserbringung verantwortlich.
- Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als selbstständiger Unternehmer in freier Zeiteinteilung. Ein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis wird nicht begründet. Der Auftragnehmer unterliegt keinem Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Durchführung; fachliche Vorgaben zum Leistungsgegenstand bleiben davon unberührt.
- Keine Erfolgsgarantie hinsichtlich IT-Sicherheit: Der Auftragnehmer schuldet keine absolute Sicherheit der betreuten Systeme gegen Schadsoftware, Hackerangriffe, Sicherheitslücken oder sonstige Angriffe Dritter. Insbesondere können Sicherheitslücken in eingesetzter Standardsoftware, Plugins, Erweiterungen, Frameworks oder Serverkomponenten trotz ordnungsgemäßer Wartung auftreten oder erst nachträglich bekannt werden. Geschuldet ist ausschließlich eine fachgerechte Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung. Er stellt insbesondere rechtzeitig, vollständig und kostenfrei bereit:
- alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Texte und Bilddateien,
- sämtliche benötigten Zugänge zu Systemen, Servern, Datenbanken, Repositories und Diensten Dritter,
- funktionsfähige Test- und Entwicklungsumgebungen, soweit diese vom Auftraggeber betrieben werden,
- zeitnahe Entscheidungen, Freigaben und Rückmeldungen sowie einen benannten, entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass er an allen von ihm bereitgestellten Inhalten die erforderlichen Rechte besitzt. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflicht resultieren, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor jedem Eingriff des Auftragnehmers in produktive Systeme eine vollständige, wiederherstellbare Datensicherung anzufertigen bzw. deren Vorhandensein sicherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer das Hosting übernommen hat, soweit nicht ausdrücklich ein Backup-Konzept als Leistung vereinbart wurde.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, sicherheitsrelevante Empfehlungen des Auftragnehmers, insbesondere zur Installation von Updates, Passwortänderungen, Zwei-Faktor-Authentifizierung oder zur Stilllegung unsicherer Komponenten, zeitnah umzusetzen. Unterbleibt dies, haftet der Auftragnehmer nicht für hieraus entstehende Schäden.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen. Entstehen dem Auftragnehmer dadurch Mehraufwände oder Wartezeiten, kann er diese zum vereinbarten Stundensatz abrechnen.
§ 5 Termine und Fristen
- Termin- und Fristangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
- Verbindliche Fristen beginnen erst, wenn der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Mitwirkungsleistungen erbracht hat und offene Fragen geklärt sind.
- Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat – insbesondere Ausfälle bei Hosting-, Zahlungs- oder Schnittstellendienstleistern, Verzögerungen bei Zulieferern des Auftraggebers oder Änderungswünsche – verlängern die Fristen entsprechend.
§ 6 Änderungswünsche
- Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang, prüft der Auftragnehmer die Umsetzbarkeit und teilt die Auswirkungen auf Vergütung und Termine mit.
- Der Auftragnehmer beginnt mit der Umsetzung von Änderungen erst nach Freigabe des angepassten Angebots in Textform. Der Aufwand für die Prüfung umfangreicher Änderungswünsche kann nach Ankündigung gesondert berechnet werden.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Ohne abweichende Vereinbarung erfolgt die Abrechnung nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers. Angefangene Zeiteinheiten werden im 15-Minuten-Takt abgerechnet.
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Bei Projekten mit einem Auftragswert ab 3.000 € netto ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 40 % sowie bei längerer Laufzeit Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt zu verlangen.
- Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Befindet sich der Auftraggeber mit einer nicht unerheblichen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung und angemessener Nachfristsetzung berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückzuhalten. Bereits vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
- Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
- Reise-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
§ 8 Abnahme
- Soweit ein Werkvertrag vorliegt, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald der Auftragnehmer die Fertigstellung angezeigt hat und keine wesentlichen Mängel vorliegen.
- Der Auftraggeber prüft das Werk unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fertigstellungsanzeige, und erklärt die Abnahme in Textform oder benennt konkret die festgestellten Mängel.
- Erklärt sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht und benennt er keine wesentlichen Mängel, gilt das Werk als abgenommen. Der Auftragnehmer weist in der Fertigstellungsanzeige gesondert auf diese Rechtsfolge hin.
- Die Nutzung des Werks im produktiven Betrieb durch den Auftraggeber gilt ebenfalls als Abnahme.
- Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; der Anspruch auf deren Beseitigung bleibt bestehen.
§ 9 Gewährleistung
- Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die Leistungen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Eine bestimmte, darüber hinausgehende Beschaffenheit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
- Mängel sind vom Auftraggeber nachvollziehbar und unter Angabe der zur Reproduktion erforderlichen Informationen zu melden. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme zu rügen.
- Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Auftragnehmer Nacherfüllung durch Nachbesserung. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
- Kein Gewährleistungsanspruch besteht bei Mängeln, die zurückzuführen sind auf: Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter in den Quellcode oder das System, unsachgemäße Bedienung, Änderungen an der Systemumgebung, das Einspielen von Updates oder Erweiterungen ohne Abstimmung, oder auf Fehler in Software Dritter.
- Kein Gewährleistungsanspruch besteht ferner für Störungen oder Sicherheitsvorfälle, die auf neu bekannt gewordene Sicherheitslücken in Software Dritter, Zero-Day-Exploits, Schadsoftware oder sonstige Angriffe Dritter zurückzuführen sind, sofern diese vom Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
§ 10 Software Dritter und Open Source
- Die Leistungen des Auftragnehmers bauen typischerweise auf Software Dritter auf, insbesondere auf Shopware, auf Erweiterungen aus dem Shopware Store, auf Frameworks und auf Open-Source-Komponenten.
- Für Funktionsfähigkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und Weiterentwicklung solcher Fremdsoftware übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Es gelten die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Anbieter, die der Auftraggeber eigenverantwortlich einhält.
- Lizenzkosten für Fremdsoftware trägt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
- Stellt ein Drittanbieter eine genutzte Komponente ein oder ändert er sie in einer Weise, die Anpassungen erforderlich macht, stellt der dadurch entstehende Aufwand eine gesondert zu vergütende Leistung dar.
- Automatische Updates oder Aktualisierungen von Software Dritter können Funktionsänderungen oder Inkompatibilitäten verursachen. Soweit diese außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, stellen hierdurch erforderliche Anpassungsarbeiten gesondert zu vergütende Leistungen dar.
§ 11 Nutzungsrechte
- Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck ein.
- Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.
- Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeine Programmierkonzepte, Ideen, Verfahren, Bibliotheken sowie nicht auftraggeberspezifische Bestandteile seiner Arbeitsergebnisse (etwa eigene Grundgerüste und Hilfsfunktionen) weiterhin uneingeschränkt zu verwenden und für andere Auftraggeber einzusetzen.
- Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte, eine Weiterlizenzierung oder der Weiterverkauf der Arbeitsergebnisse bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Dies gilt nicht für die Übertragung im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge oder eines Betriebsübergangs.
- An Open-Source-Bestandteilen gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen.
§ 12 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist der Höhe nach begrenzt auf den Wert des jeweiligen Auftrags, bei Dauerschuldverhältnissen auf die im betroffenen Vertragsjahr gezahlte Vergütung, höchstens jedoch auf 50.000 € je Schadensfall.
- Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
- Eine Haftung für Schäden infolge von Cyberangriffen, Schadsoftware, Ransomware, unbefugten Zugriffen oder vergleichbaren Angriffen Dritter besteht nur, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare Schäden, soweit nicht ein Fall der unbeschränkten Haftung nach Absatz 1 vorliegt.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 13 Verfügbarkeit, Wartung und Reaktionszeiten
- Soweit Wartungs-, Betreuungs- oder Hosting-Leistungen vereinbart sind, ergeben sich Umfang, Verfügbarkeitszusagen und Reaktionszeiten aus der jeweiligen Vereinbarung.
- Reaktionszeiten bezeichnen den Zeitraum bis zur Aufnahme der Bearbeitung, nicht bis zur Behebung. Sie gelten an Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) innerhalb der Geschäftszeiten.
- Reaktionszeiten beziehen sich ausschließlich auf den Beginn der Bearbeitung eines gemeldeten Vorfalls. Eine bestimmte Wiederherstellungs- oder Lösungszeit wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- Von Verfügbarkeitszusagen ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster sowie Ausfälle, die auf Störungen bei Vorleistern, auf Angriffen Dritter oder auf Eingriffen des Auftraggebers beruhen.
- Wartungs- und Supportleistungen umfassen ausschließlich die im jeweiligen Angebot oder Wartungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Ein Sicherheitsvorfall – etwa ein Hackerangriff oder eine Infektion mit Malware, Ransomware oder sonstiger Schadsoftware – stellt keinen Mangel der Wartungsleistung dar. Nicht umfasst sind insbesondere die Analyse und Beseitigung seiner Folgen, die Bereinigung und Wiederherstellung von Daten und Systemen, forensische Untersuchungen, Notfallmaßnahmen, die Wiederherstellung kompromittierter Systeme sowie vergleichbare Incident-Response-Leistungen; dies gilt nicht, soweit solche Leistungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Übernimmt der Auftragnehmer sie, werden sie nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen gesondert vergütet.
- Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten sowie Notfalleinsätze können mit einem Zuschlag berechnet werden.
§ 14 Laufzeit und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
- Verträge über laufende Betreuung oder Wartung werden, sofern nicht anders vereinbart, mit einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten geschlossen und verlängern sich danach auf unbestimmte Zeit.
- Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen von mehr als zwei Monatsbeiträgen in Verzug ist.
- Nicht in Anspruch genommene Stundenkontingente verfallen zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sofern nicht ausdrücklich eine Übertragbarkeit vereinbart wurde.
- Nach Vertragsende übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung die für den Weiterbetrieb erforderlichen Zugänge, Quellcodes und Dokumentationen. Der hierfür erforderliche Aufwand wird nach Aufwand vergütet, soweit er über eine einfache Übergabe hinausgeht.
§ 15 Vertraulichkeit
- Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
- Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, die der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung bekannt waren, die sie rechtmäßig von Dritten erhalten hat oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist.
- Der Auftragnehmer darf Subunternehmer einbeziehen, sofern diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.
- Zugangsdaten werden von beiden Seiten sorgfältig und geschützt aufbewahrt. Der Auftraggeber ist gehalten, dem Auftragnehmer personalisierte Zugänge einzurichten und diese nach Vertragsende zu deaktivieren.
§ 16 Datenschutz
- Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
- Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers erhält – etwa bei Wartung, Fehleranalyse oder Hosting – schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftragnehmer stellt hierfür ein Muster bereit.
- Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die in seinen Systemen verarbeiteten Daten.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber verarbeiteten Daten oder der durch den Auftraggeber erteilten Weisungen zu prüfen.
- Für die Verarbeitung von Daten auf dieser Website gilt die Datenschutzerklärung.
§ 17 Referenznennung
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Firmennamens und des Firmenlogos sowie unter Beschreibung der erbrachten Leistungen als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.
- Ein Widerspruch ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich; der Auftragnehmer entfernt die Nennung dann innerhalb angemessener Frist.
- Die Veröffentlichung vertraulicher Details, Kennzahlen oder Quellcodes erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.
§ 18 Abwerbeverbot
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten danach keine Mitarbeiter oder Subunternehmer der jeweils anderen Partei, die mit der Vertragsdurchführung befasst waren, gezielt abzuwerben.
- Ausgenommen sind Fälle, in denen sich eine Person auf eine öffentliche Stellenausschreibung hin selbst bewirbt.
§ 19 Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
- Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, kriegerische Auseinandersetzungen, Streiks, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen sowie schwerwiegende Angriffe auf die IT-Infrastruktur, jeweils soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
- Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
- Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Bei Dauerschuldverhältnissen werden Änderungen dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gelten die Änderungen als angenommen; auf diese Rechtsfolge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Falle eines Widerspruchs kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand
Diese Fassung gilt ab August 2026. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abrufbare Fassung.
